Satzung


Präambel
Das Wohlergehen von Tieren, ihre Sicherheit und ihr Schutz stehen bei allen Projekten und Aktionen von Greifvogel- und Eulenhilfe Bergerhof e.V. im Vordergrund. Genauso wichtig sind uns aber auch die Menschen, die sich für Tiere einsetzen und für sie sorgen. Im Sinne des Antispeziesismus setzen wir uns für Empathie, Achtung und Wertschätzung eines jeden Lebewesens ein, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion oder seiner Ausdrucksform. Die Greifvogel- und Eulenhilfe Bergerhof ist überparteilich und überkonventionell. Sie bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Bayerischen Verfassung. Ebenso bekennt sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und duldet innerhalb des Vereins keine Mitglieder und Aktivitäten, die die Unterdrückung der Menschenrechte zum Ziel haben.

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein Greifvogel- und Eulenhilfe Bergerhof hat seinen Sitz in Iggensbach.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Greifvogel- und Eulenhilfe Bergerhof e.V. führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Finanzen

 

1.     Der Verein Greifvogel- und Eulenhilfe Bergerhof e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirschaftliche Zwecke und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

2.     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.     Zweck des Vereins ist

a) die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO)

b) die Rettung, Aufzucht, zum Teil monatelange Pflege und Wiederauswilderung von in Not geratenen Greifvögeln, Eulen und artengeschützten Vögeln.

c) ALLE anfallenden Kosten (Futter, Tierarzt, An- und Umbauten bzw. Neuerrichtung von Volieren, Fahrt-, Verwaltungs-, Telefonkosten, Bankgebühren etc.) zu übernehmen.

 

5.     Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Natur- und Umweltschutzes

Verbreitung von tierrechtsrelevanten Texten auf der eigenen Website, in den sozialen Medien und durch andere öffentlichkeitswirksame Maßnahmen

6.     Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Hinzu kommen Arbeitsleistungen jeder Art.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitglieder der Greifvogel-und Eulenhilfe Bergerhof e. V. sind ordentliche Mitglieder, Kinder, Jugendliche, Familienangehörige, die einer Familienmitgliedschaft angehören und Ehrenmitglieder

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

b) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen sein, die sich zur Einhaltung der Satzung und zur Zahlung des Beitrages verpflichten.

c) Familienmitglied kann werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt und/oder deren Kinder bis zur Vollendung der Volljährigkeit.

d) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden Jugendliche als Jugendmitglied geführt.

e) Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

f) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt, sie sind beitragsfrei und stimmberechtigt.

 

2.     Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich.

a) Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
b) Die Mitgliedschaft wird mit Erhalt der Mitgliedskarte erworben.

 

3.     Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines verstorbenen Mitglieds kann durch eine ihm nahestehende Person übernommen werden. Dazu genügt die schriftliche Erklärung der betreffenden Person gegenüber der Vorstandschaft. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

4.     Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder gegen die Satzung verstößt

b) den Vereinsfrieden stört

c) durch Verdächtigungen, Beleidigungen und üble Nachrede das Verhältnis gegenüber dem Vereinsvorstand oder den Mitgliedern schädigt.

d) schuldhaft falsche Angaben tätigt.

e) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und

    trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier

    Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht

    eingezahlt hat.

 

5.     Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

 

§ 4

Mitgliedsbeiträge


Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.

Das Beitragsjahr beginnt mit dem 1. Tag des Beitrittsmonats. Der Austritt kann ohne Frist zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Beitrags.  Bei Bedürftigkeit kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Der Erlass wird in der Regel zeitlich befristet. Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.     Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

2.     Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Soweit es im Rahmen der Möglichkeiten des Mitglieds liegt, ist eine Teilnahme und die Unterstützung bei Veranstaltungen, Projekten und Aktionen erwünscht.

 

3.     Änderungen von Kontaktdaten sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

1.     Organe des Vereins sind der Vorstand (genannt Steuerungsteam) und die Mitgliederversammlung.

2.     In die Vorstandschaft kann nur ein Vereinsmitglied gewählt werden, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3.     Der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart je allein vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende/Kassenwart im Innenverhältnis jedoch nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorsitzenden oder wenn dieser verhindert ist.

 

4.     Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus weiteren zwei Mitgliedern

a) dem Schriftführer

b) dem Beisitzer

 und kann bis zu 5 Mitgliedern erweitert werden.

 

5.     Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen.

 

6.     Die Mitgliedersammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstands hinausgehen
a) Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand
b) angemessene Abgeltung des Zeitaufwands

c) Fahrtkostenerstattung für die Abholung bzw. Wiederauswilderung der einzelnen Tiere bezahlt werden.

 

7.     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der

-  Aufstellung der Tagesordnung,
-  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
-  die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
-  die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

8.     Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus und wird vom Steuerungsteam mit 2/3 Stimmen beschlossen.

 

9.     Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Steuerungsmitglieds sind mit 2/3 Stimmen des Steuerungsteams zulässig. Ein Mitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Steuerungsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers in den Vorstand zu wählen.

 

10. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem der Vorsitzenden, vertretungsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese kann auch per Videokonferenz oder per Chat in WhatsApp stattfinden. Deren Aufgaben sind:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts,
b) Bestellung von Rechnungsprüfern.

c) Änderungen der Satzung

d) Auflösung des Vereins

 

2.     Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung bzw. eine Vorstandssitzung einzuberufen. Beide können per Videokonferenz stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Email oder per WhatsApp unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten. Sofern das Mitglied eine Emailadresse, Signal oder WhatsApp angegeben hat, erfolgt der Versand der Einladung per Email, Signal oder WhatsApp.
 

3.     Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

 

4.     Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

5.     Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

6.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

7.     Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.

 

8.     Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

9.     Zur Satzungsänderung gemäß §32,33 BGB ist eine einfache Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine ¾ Mehrheit erforderlich.

 

 

§ 8

Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

Bei Auflösung des Vereins durch ¾ Mehrheit bei der Mitgliederversammlung gemäß § 41 BGB oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Verein Ein Licht der Hoffnung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

§ 9

Schiedsgericht

 

1.     Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander werden im schiedsgerichtlichen Verfahren entschieden.

 

2.     Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.

 

3.     Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wird bei Bedarf auf die Dauer von jeweils 2 Jahren berufen. Jede Partei ernennt einen Beisitzer. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ihre Sachauslagen werden ersetzt.

4.     Das Schiedsgericht ist bei seinen Entscheidungen an Recht und Gesetz gebunden.

 

5.     Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

 

 

 

 

Die Satzung wurde erstellt am 01.01.2025